§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Gewerbeverband e.V. Kraichtal, Sitz: Kraichtal. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal eingetragen. Der Verein wird beim zentralen Registergericht Mannheim unter der Nummer VR 230460 geführt.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer und Gewerbetreibender aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Industrie und der freien Berufe mit Sitz in Kraichtal. Er hat den Zweck die Selbständigen als exponierte Träger freiheitlicher Lebensformen zusammenzufassen, sie in ihrer Stellung in Wirtschaft und Staat  zum Wohle der Gesamtheit zu erhalten, zu schützen und zu stärken, insbesondere die Interessen der Selbständigen auf örtlicher Ebene zu vertreten und durchzusetzen. Er dient der Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in wirtschafts-, sozial-, rechts- und steuerpolitischer Hinsicht, auch ortsübergreifend und überregional.

Der Verein kann Mitglied des BDS sein zur Unterstützung des Bundes der Selbständigen auf Bundes- und Landesebene. Über die Mitgliedschaft im BDS entscheidet die Mitgliederversammlung gem. § 7 Ziff. 4 lit.i. Die Satzungen des BDS Landesverbandes sind zu beachten, soweit sie dieser Satzung nicht widersprechen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig bei gleichzeitiger Beachtung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Der Verein setzt sich insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Mit der Stadtverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
  2. die Mitglieder über Fragen und Vorhaben der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären,
  3. durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,
  4. durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
  5. durch geselliges Beisammensein den Gemeingeist zu pflegen,
  6. im Falle der Mitgliedschaft im BDS Mitwirkung in der überörtlichen Organisation dem Bund der Selbständigen, Landesverband, zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes.
§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können werden:

  1. Gewerbetreibende aller Art
  2. Freiberuflich Schaffende
  3. Freunde des gewerblichen Mittelstandes als natürliche oder juristische Personen

Bei Einzelunternehmen in Form von Familienunternehmen können entweder der Betriebsinhaber oder dessen Ehegatte oder ein im Gewerbebetrieb mitarbeitendes Kind den Betrieb bzw. das Unternehmen vertreten, selbst in ihrer Person Mitglied werden und sämtliche Rechte des Vereins wahrnehmen. Je Unternehmen kann jedoch nur eine Person Mitglied werden bzw. das Unternehmen vertreten. Im Falle von Handelsgesellschaften und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts können die gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen, jedoch immer nur vertreten durch eine einzelne, vertretungsberechtigte Person.

Bei juristischen Personen wird diese Gesellschaft/Unternehmung durch den gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) vertreten. Sollten mehrere Personen gesetzlicher Vertreter sein, kann jedoch immer nur eine einzelne Person, ggf. auch ein Prokurist die Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen. Frühere, nicht mehr Selbständige/Unternehmer können auf Antrag (weiterhin) Mitglied sein.

2. Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt durch Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrags und der Entscheidung über die Aufnahme durch den Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt kein weiteres Rechtsmittel zu.

3. Die Mitgliedschaft erslischt

  1. durch freiwilligen Austritt unter Einhaltung einer 6-Monats-Kündigungsfrist zum jeweiligen Jahresende. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten
  2. durch Tod des Betriebsinhabers oder bei Aufgabe des Betriebes (s.o. § 4 Ziff.1). Im Fall einer Rechtsnachfolge gehen die Mitgliedschaftsrechte auf den oder die Rechtsnachfolger über. Bezüglich der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte bei mehr als einem Rechtsnachfolger gelten die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 1.
  3. durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung von der Mitgliederversammlung auszusprechen ist. Für diesen Beschluss genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt kein Rechtsmittel zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
  4. durch Auflösung des Vereins

4. Ehrenmitgliedschaft

Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann dieser in der Mitgliederversammlung in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. 

§ 5 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Einrichtungen des Vereins und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Es hat weiterhin Anspruch auf Rat oder Auskunft in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung im Rahmen des § 2.

Das Mitglied hat den Verein in seinen Aufgaben zu fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Zielsetzung schadet. Insbesondere sind die Mitglieder verpflichtet, die zur Deckung der Kosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten.

Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei sämtlichen Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane. Sie sind selbst wählbar.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann, nach Beschluss der Mitgliederversammlung, von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.

§ 7  Organe des Vereins

1. Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassierer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Im Vertretungsfalle (Urlaub, Krankheit, Ausscheiden, Tod) nimmt der stellvertretende Vorsitzende die rechtsgeschäftliche Stellung des Vorsitzenden ein. Dauert der Vertretungsfall länger als 6 Monate, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes sind die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung und Erfüllung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats.

Insbesondere hat

  1. der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der Stellvertreter zu den Mitgliederversammlungen und zu Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten
  2. der Schriftführer die Protokolle der Sitzungen zu erstellen, die von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie der Sitzungsprotokolle
  3. der Kassierer die Beiträge und die Umlagen einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von 2 Kassenprüfern zu prüfen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, werden die Mitglieder des Vorstandes jährlich zeitversetzt für 2 Jahre  gewählt, und zwar in Jahren mit ungerader Zahl der Vorsitzende und der Schriftführer und in Jahren mit gerader Zahl der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Beiratsmitglieder sein.

Soweit der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer oder der Kassierer während einer laufenden Amtsperiode ausscheiden, kann der Vorsitzende für die restliche Zeit der Amtsdauer Ersatzmitglieder bestimmen und berufen.

2. Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den 4 Mitgliedern des Vorstandes gemäß Ziff. 1 sowie dem Beirat, der aus mindestens 7 weiteren Vereinsmitgliedern besteht. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ziele des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung zu erfüllen und umzusetzen. Der erweiterte Vorstand kann sich im Rahmen einer Geschäftsordnung Schwerpunkte und Aufgabenbereiche aufteilen und zuordnen.

Die Anzahl der Beiräte soll ungerade sein. Die Beiräte werden ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Für die Beiratsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Vorstand gemäß Ziff. 1 Ersatzmitglieder für die restliche Amtszeit berufen.

Auch die Beiräte werden jährlich zeitversetzt für 2 Jahre gewählt. In Jahren mit gerader Zahl sind 4 Beiräte für 2 Jahre zu wählen, in Jahren mit ungerader Zahl sind 3 Beiräte für 2 Jahre zu wählen.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 

3. Fachgruppen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört kraft seines Amtes dem Beirat des Vereins (siehe Ziff. 2) an, soweit er nicht bereits ordentlich gewähltes Beiratsmitglied ist.

4.  Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht satzungsgemäß anderen Organen vorbehalten sind.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere:

  1. über die Wahl des Vorstandes und des Beirates
  2. über die Wahl der Kassenprüfer
  3. über die Entlastung der Vorstandschaft
  4. über die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlicher Umlagen
  5. über die Verwendung des Vereinsvermögens
  6. über die Änderung der Vereinssatzung
  7. über die Auflösung und Liquidation des Vereins
  8. über die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des BDS Landesverbandes
  9. über den Eintritt/Austritt in den Landesverband des Bundes der Selbständigen

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch schriftliche Einladung bei gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung. Bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des erweiterten Vorstandes ist eine zusätzliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ebenso, wenn mindestens ¼ der Vereinsmitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor der angekündigten Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

Die Beschlussfassung bei Mitgliederversammlungen wie auch bei Vorstandssitzungen erfolgt durch offene Abstimmung. Mit Ausnahme von satzungsmäßigen oder gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheiten ist für einen wirksamen Beschluss die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ausreichend.

Auf Antrag von 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie im Falle einer Wahl durch den Betroffenen ist geheime Abstimmung durchzuführen. In diesem Falle wählt die Mitgliederversammlung aus ihrem Kreis einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss. Dem Wahlausschuss hat ein Mitglied des Vorstandes gemäß § 7 Ziff. 1 anzugehören. Jedes Mitglied bzw. jedes durch eine Person vertretene Unternehmen hat eine Stimme. Mitglieder können sich bei Abstimmungen vertreten lassen. Die Vertretung muss schriftlich angezeigt und dem Vorstand vorgelegt werden. Eine Person kann jedoch maximal zwei andere Mitglieder vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist prinzipiell nichtöffentlich. Angehörige oder zum mitgliedschaftsfähigen und vertretungsberechtigten Personenkreis zählende Familienmitglieder oder Geschäftspartner sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, haben jedoch kein eigenes Stimmrecht.

§ 8 Geschäftsordnung des Vorstandes

Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher er einzelne Aufgabenbereiche gesondert regeln kann. Für die Geschäftsordnung, deren Änderung oder Ergänzung ist der einstimmige Beschluss des gesamten erweiterten Vorstandes erforderlich. Die Beschlussfassung ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und hiervon 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen. In diesem Falle hat die Abstimmung auf jeden Fall geheim zu erfolgen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist unter Berücksichtigung der Einladungsfrist eine erneute Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereines einzuberufen. Diese Versammlung ist sodann auf jeden Fall beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung gesondert hinzuweisen. Auch hier ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt diese Mitgliederversammlung in ebenfalls geheimer Abstimmung.

Kraichtal, den 01.02.2000